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VasoSport Vogtareuth e.V.
Name und Sitz§1
Unter dem Namen "VasoSport Vogtareuth, (VSV)" ist ein Verein mit dem Sitz in Vogtareuth errichtet worden. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz "e.V.".
Zweck und Aufgaben§ 2Zweck des Vereins ist die Förderung des Gefäßsports, der praktischen Durchführung von Gefäßtrainingsprogrammen, der wissenschaftlichen Forschung von Gefäßerkrankungen, die Veranstaltung von wissenschaftlichen Tagungen über Gefäßerkrankungen und Gefäßsport, die Aufklärung über die Möglichkeiten von Gefäßtraining und Prävention von Gefäßerkrankungen. Diesem Zweck sollen in erster Linie dienen: Information der Mitglieder einschließlich Erfahrungsaustausch, auch im Hinblick auf europäische oder weltweite Entwicklungen, die der Prävention von Gefäßerkrankungen dienen. Mitwirkung an Vorhaben, die die Prävention und wissenschaftliche Erforschung von Gefäßerkrankungen fördern, z.B. Veröffentlichungen, Kongreßveranstaltungen, Buchpublikationen, Sportreisen, Gerätebeschaffung. Kommunikation mit Organisationen und Einrichtungen, die den Vereinszielen dienen oder verbunden sind, Förderungen von Einrichtungen, die Sport allgemein, den Gefäßsport im Besonderen oder die Prävention von Gefäßerkrankungen unterstützen.
Ein Rechtsanspruch der Mitglieder auf das Tätigwerden des Vereins und die Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder besteht nicht.
§ 3Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mitgliedschaft§ 41. Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen werden, die den Zielen des Vereins verbunden sind. Sie erwerben mit der Mitgliedschaft Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.
2. Fördernde Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die den Zielen des Vereines dienen, auch wenn sie die vorstehenden Voraus- setzungen nicht erfüllen. Sie erwerben mit der Mitgliedschaft nicht Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Sie werden zu diesen nicht geladen.
§ 5Über die Aufnahme als ordentliches oder förderndes Mitglied entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
§ 6Die ordentliche oder fördernde Mitgliedschaft ist mit der Zahlung eines Beitrages nach den Vorschriften einer Beitragsordnung verbunden, die die Mitgliederversammlung aufstellt.
§ 71. Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluß, Tod oder Streichen aus der Mitgliederliste. 2. Die Kündigung ist durch das Mitglied schriftlich mit einer Frist von 1 (einem) Monat zu erklären. 3. Der Ausschluß erfolgt durch den Vorstand bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Gegen den Beschluß des Vorstandes kann innerhalb eines (1) Monats schriftlich Einspruch erhoben werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zum Entscheid der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des Betroffenen. 4. Die Streichung aus der Mitgliederliste kann erfolgen, wenn das Mit- glied mit der Zahlung mit mindestens 2 Jahresbeiträgen in Verzug ist.
Beiträge und Wirtschaftsführung§ 81. Die Beitragsordnung beschließt die Mitgliederversammlung. Der Verein deckt seine satzungsgemäßen Ausgaben auch durch Zuwendungen und Erträge des Vereinsvermögens. 2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins Den Mitgliedern des Vorstands steht eine Aufwandsentschädigung aus dem Vereinsvermögen zu. 3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 5. Die Kassenprüfung erfolgt durch einen von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfer.
Organe§ 9Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand.
Mitgliederversammlung§ 101. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, einberufen, oder wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen. 2. Der Vorstand lädt die ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 2 Wochen zur Mitgliederversammlung ein. In der Mitgliederversammlung haben nur ordentliche Mitglieder Sitz und Stimme. Fördernde Mitglieder können ohne stimmberechtigt zu sein, mit Zustimmung des Vorstandes an der Mitgliedersammlung teilnehmen. 3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig. 4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorstand und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Sie soll das jeweilige Abstimmungsergebnis festhalten. 5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, sind wie nicht Erschienene zu behandeln.
Vorstand § 11
Der Vorstand besteht aus zwei Personen, dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Ihnen steht jedoch eine Aufwandsentschädigung aus dem Vereinsvermögen zu. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich einzeln. Im Innenverhältnis macht der stellvertretende Vorsitzende von seinem Vertretungsrecht erst Gebrauch, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Der Vorstand gibt sich im übrigen selbst eine Geschäftsordnung. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für fünf Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Protokoll niedergelegt, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist. Geschäftsführer des Vereins sind an die Weisungen des Vorstandes gebunden.
Satzungsänderung § 12
Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder einer Behörde verlangt werden, kann der Vorstand beschließen.
Geschäftsjahr und Inkrafttreten § 13
Vorstehende Satzung tritt mit dem Datum des Eintrags in das Vereinsregister in Kraft.
Auflösung des Vereins § 14
Vogtareuth, den 18.3.1998
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